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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Zwischen der Firma BWT AQUA AG (nachfolgend: der Lieferant) und dem Besteller ist ein Vertrag dann zu Stande gekommen, wenn die Bestellung schriftlich bestätigt worden ist. Angebote des Lieferanten, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich. Lieferant und Besteller vereinbaren die Erbringung Ihrer Leistungen gemäss den hiernach aufgeführten Bestimmungen. Der Besteller anerkennt mit der Bestellung die Geltung dieser Bestimmungen.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Bitte beachten Sie, dass Lieferungen nur innerhalb der Schweiz und nicht ins Ausland erfolgen können. Die Leistungen des Lieferanten sind im Leistungsverzeichnis des Lieferanten abschliessend aufgezählt.

3. Technische Angaben, Prüfungspflicht

Angaben des Lieferanten über das Produkt auf Plänen, in Prospekten oder sonstigen Unterlagen (Katalogen, Anwendungsempfehlungen, technische Unterlagen, etc.) dienen der Information über das Produkt. Diese Angaben stellen Richtwerte und keine absolut verlässlichen Angaben dar. Dem Besteller verbleibt die Pflicht, die gelieferten Produkte auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Zweck zu überprüfen, allfällige gebotene zusätzliche Massnahmen zu treffen und im Zweifelsfalle den Lieferanten über den konkreten Zweck oder mögliche Unsicherheiten zu orientieren.
Die Rechte an Plänen und technischen Unterlagen bleiben vollumfänglich beim Lieferanten.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

Alle Preise verstehen sich netto, d.h. ab Werk, ohne Verpackung, ohne MwSt., etc. Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 6 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Besteller angegebenen Verhältnissen den tatsächlichen Verhältnissen nicht oder nur teilweise entsprechen oder seine Angaben unvollständig waren und einen Mehraufwand des Lieferanten nach sich ziehen.
Mangels anderweitiger Vereinbarungen ist der Preis innert 30 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft fällig. Mängelrügen befreien den Besteller nicht von der Einhaltung der Zahlungsfrist. Eine Verrechnung des Preises mit anderen Leistungen, welche der Lieferant dem Besteller schuldet, ist ausgeschlossen.
Hält der Besteller den vereinbarten Zahlungstermin nicht ein, schuldet er ohne Mahnung vom Zeitpunkt nach Ablauf der Zahlungsfrist an einen Zins in Höhe von 6% p.a. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

5. Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer der Lieferung bis er den vollen Preis erhalten hat. Der Besteller ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen.
Der Besteller hält die gelieferten Produkte auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand und versichert dieselben gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten bestmöglichst gewahrt und gesichert bleibt.

6. Lieferfrist

Die Lieferfrist beträgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 60 Tage. Der Lauf der Lieferfrist beginnt am Werktag nach Empfang der Bestätigung der Bestellung, sofern die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen geleistet sind (Anzahlung) und dem Lieferanten die erforderlichen Angaben für die Erfüllung des Vertrages vorliegen. Ist eine dieser beiden Modalitäten noch nicht erfüllt, beginnt die Lieferfrist noch nicht zu laufen.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm oder bei einem seiner Lieferanten/Hilfspersonen eintreten (z.B. Naturereignisse, Epidemien, kriegerische Ereignisse, Aufruhr, Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen etc.) oder wenn der Besteller oder ein Dritter mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
Die Lieferfrist beginnt von Neuem zu laufen, wenn der Besteller diese Angaben nachträglich abändert. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
Beginnt die Lieferfrist aus einem der obgenannten Gründe noch nicht zu laufen oder verlängert sie sich aus einem der obgenannten Gründe, hat der Besteller keinen Anspruch auf Vergütung eines allfälligen Verzögerungsschadens oder auf Rücktritt vom Vertrag. Allgemein gilt, dass der Besteller wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen keinen Anspruch auf etwaigen Schadenersatz hat.

7. Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über. Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über.
Bei anders lautenden Abmachungen werden bezüglich Übergang von Nutzen und Gefahr die Bestimmungen der Incoterms 1990 angewendet.

8. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen im üblichen Ausmass vor Versand prüfen. Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert 14 Tagen seit Entgegennahme zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9. Gewährleistung, Anspruch auf Nachbesserung, Haftung für Mängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferung ab Werk. Wenn die Lieferung aus Gründen, die nicht der Lieferant zu vertreten hat, verzögert wird, beginnt die Gewährleistungsfrist mit dem voraussichtlichen Liefertermin zu laufen.
Für ersetzte oder reparierte Teile beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Abschluss der Reparatur. Die Gewährleistungsfrist für das reparierte Produkt als ganzem wird durch eine entsprechende Reparatur oder den Ersatz eines Komponenten nicht verlängert.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller selbst oder ein Dritter Änderungen oder Reparaturen vornimmt oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Funktioniert das Produkt nicht gemäss den Zusicherungen, hat der Besteller während der Gewährleistungsfrist Anspruch auf Nachbesserung durch den Lieferanten. Gelingt die Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht oder nur unter unverhältnismässigem Aufwand behoben werden kann und ist das Produkt zum zugesicherten Zweck nicht oder nur erheblich vermindert brauchbar, hat der Besteller das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, welche nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, wie z.B. Schäden infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder von Anwendungsrichtlinien, übermässiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, nicht vom Lieferanten ausgeführte Bauoder Montagearbeiten, etc.

10. Haftung

Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind unter Ziff. 9 hiervor abschliessend geregelt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten, aus welchem Rechtsgrund auch immer, werden hiermit, soweit gesetzlich zulässig, ausdrücklich wegbedungen. Insbesondere gilt dies, soweit gesetzlich zulässig, für Ansprüche auf Schadenersatz wegen Aufhebung des Vertrags, Rücktritt vom Vertrag, Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn) sowie sämtliche weiteren Schäden (mittelbare, direkte und indirekte Schäden, etc.).

11. Sonstiges

Sollte eine dieser Bestimmungen ungültig sein oder werden, zieht dies nicht die Ungültigkeit dieser AGBs als Ganzen nach sich. Vielmehr soll eine solche Bestimmung im Sinne einer geltungserhaltenden Reduktion auf das gültige oder zulässige reduziert werden.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Sitz des Lieferanten. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen. Anwendbar ist schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).